Aktuelles Die Steuer- und Finanzinfos zum Januar 2026

1 Änderungen steuerlicher Verordnungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06.08.2025 den Referentenentwurf einer „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Hinter diesem sperrigen Titel verstecken sich u.a. höchst praxisrelevante Änderungen der Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz (EStDV).

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV)

Aktuelle Regelung

Gegenwärtig brauchen Steuerpflichtige nach § 8 EStDV eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen steuerlich zu behandeln, soweit deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 € (absolute Grenze) beträgt.

Die Wertgrenze von 20.500 € ist hierbei nicht mehr zeitgemäß und führt rglm. dazu, dass das Wahlrecht des § 8 EStDV für Steuerpflichtige bspw. mit einem betrieblichen Arbeitszimmer ins Leere läuft.

Geplante Neuregelung ab 2026

Nunmehr soll § 8 EStDV ab dem Jahr 2026 zeitgemäß wie folgt angepasst werden:

„Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt.“

Die relative Grenze von „ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks“ wird also durch eine fixe Flächengrenze von 30 m² ersetzt. Nur in den Fällen, in denen diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Wertgrenze i. H. von 40.000 € erforderlich.

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes wird durch feste Abschreibungssätze (bspw. 3 % bei Wohngebäuden entspricht einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren). Diese Vereinfachung ist grundsätzlich auch bei erworbenen Bestandsimmobilien maßgebend. Ist in diesen Fällen die tatsächliche Restnutzungsdauer der Immobilie jedoch kürzer, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, dieses dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung des Gebäudes dann nach eben dieser tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer ermittelt und somit das Gebäude „schneller“ abgeschrieben werden kann.

Nunmehr soll die Verordnung ab dem Jahr 2026 klar und verbindlich regeln, wie dieser Nachweis durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat:

  • der Nachweis muss zwingend durch ein Sachverständigengutachten gem. § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungs-verordnung (ImmoWertV) erfolgen;
  • Die Objekte sind von Sachverständigen höchstpersönlich zu besichtigen (Ortstermin zwingend);
  • Das Gutachten muss durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Sinne der §§ 36, 36a GewO erstellt werden.

Praxishinweise:

Eine Ausnahme gilt bei besondere Betriebsgebäuden (beispielsweise Hallen in Leichtbauweise, Schuppen). Für diese kann eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Nachweispflicht besteht. Die Finanzverwaltung hat gesonderte Afa-Tabellen veröffentlicht, welche als Richtwerte von der Änderung der EStDV nicht betroffen sind.

2 Notwendige Kostenbeteiligung eines Ein-Personen-Haushalts bei der doppelten Haushaltsführung

Bereits im Jahr 2023 hatte sich der BFH mit der teilweise recht obskuren Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beschäftigt und hatte nachfolgende Entscheidungen getroffen:

  1. Auch wenn im Gesetz eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der „Lebensführung“ gefordert wird, sind hiermit die Kosten der „Haushaltsführung“ gemeint.
  2. Eine finanzielle Beteiligung an ebendiesen Kosten darf nicht erkennbar unzureichend sein und ist eine Einzelfallentscheidung.
  3. Eine Mindestbeteiligung von 10 % sieht das Gesetz nicht vor.
  4. Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff und somit die Abgetrenntheit sind keine Kriterien für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes, sondern dieser muss zum „eigenständigen Wohnen und Wirtschaften“ geeignet sein.

Nachdem der Finanzverwaltung mit diesem Urteil insbesondere bei Mehrgenerationenhaushalten bereits viel Wind aus den Segeln genommen wurde, hat der BFH nun hinsichtlich der finanziellen Beteiligung noch einmal zur Freude der Steuerpflichtigen nachgelegt.

Bestätigt hat der BFH zunächst seine bereits im vorherigen Urteil geäußerte Rechtsauffassung, dass die Abgetrenntheit einer Wohnung kein relevantes Kriterium ist. Da die bewohnte Etage ein „eigenständiges Wohnen und Wirtschaften“ durch das Vorliegen einer Kochmöglichkeit, sanitärer Einrichtungen sowie adäquater Wohnraumgröße ermöglichte und der Steuerpflichtige auch in finanzieller Hinsicht und persönlicher Reife zur Führung eines eigenen Haushalts befähigt war, hatte er definitiv eine eigene Wohnung inne.

Ob diese unentgeltlich überlassen wird, spielt keine Rolle, da ein Innehaben einer Wohnung auch durch abgeleitetes Recht (z.B. als Mitbewohner) begründet werden kann und eben kein eigenes Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) erfordert, wie es z.B. auch bei Lebensgemeinschaften jedweder Natur der Fall sein kann.

Zu klären war demnach noch der Umfang der steuerlich erforderlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.

Nunmehr kam der BFH zu seiner naheliegenden, praxistauglichen, aber dennoch unerwarteten Entscheidung zur finanziellen Beteiligung:

Bei einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, da es schlicht keine weitere Person gibt, an deren Kosten man sich beteiligen könnte/müsste. Die doppelte Haushaltsführung wurde demnach anerkannt.

3 Steueränderungsgesetz 2025

Änderungen Einkommensteuer

Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale soll nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Wichtig: Die Höhe der pauschalen Kilometersätze bei den Reisekosten bleibt hingegen unverändert bei 0,30 €/km.

Gewerkschafsbeiträge neben dem Werbungskostenpausbetrag

Als einzige Werbungskosten sollen Gewerkschaftsbeiträge zukünftig neben dem Werbungskostenpauschbetrag gewährt werden, d.h. diese mindern den Werbungskostenpauschbetrag nun nicht mehr bzw. werden nicht mehr mit diesem verrechnet, sofern die übrigen Werbungskosten zu einer Überschreitung nicht ausreichend sind.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Die vorgesehenen Änderungen bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen beruhen auf unliebsamer BFH-Rechtsprechung, welche nun durch eine Gesetzesänderung wieder „eingefangen“ werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens der Veranstaltung für alle“ wird nun ergänzt, sodass die Verwaltungsauffassung künftig wieder gelten wird.

Hinweis: Die Pauschalbesteuerung von „Führungskräfteveranstaltungen“ und Ähnlichem wird demnach nicht mehr mit 25 % Steuersatz und sv-frei möglich sein, sondern wieder nur mit 30 % Steuersatz und sv-pflichtig.

Anhebung der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale soll von aktuell noch 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.

Anhebung der Ehrenamtspauschale

Ebenso soll die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € auf 960 € angehoben werden.

Änderungen Umsatzsteuer

Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Anhebung der Durchschnittssatzgrenze KStG

Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssteuersatzes von 7 % für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen soll parallel zur Erhöhung der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf 50.000 € erhöht werden.

4 Aktivrentengesetz

Der Bundestag hat am 19.12.2025 dem Aktivrentengesetz zugestimmt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.

Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu

2.000 €/Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 €/Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

Häufige Fragen zur Aktivrente

Frage 1: Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Frage 2: Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen

Frage 3: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.

Frage 4: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Frage 5: Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden.

Frage 6: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)?

JA. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.

Frage 7: Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Frage 8: Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.

5 Hinweise für Unternehmer

Hinweise zur elektronischen Rechnung

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 für inländische steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung eingeführt.

Für die Ausstellung von e-Rechnungen läuft dahingehend noch eine Übergangsphase:

  • Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze v. 01.01.2025 – 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format,
  • Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze v. 01.01.2027 – 31.12.2027) können bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format,

ausgestellt werden.

Beachten Sie: Neben der bisher schon notwendigen Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird mit der e-Rechnung auch eine technische Validierung der e-Rechnung erforderlich.

Hinsichtlich der Aufbewahrung einer e-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. 

Hinweis: Zum 01.01.2027 wird die Erteilung elektronischer Rechnungen für die meisten Unternehmen verpflichtend. Für die Umstellung sind hierfür bei vielen Unternehmen noch Umstellungen der bisherigen Abrechnungsprozesse und Digitalisierungsmaßnahmen erforderlich. Das aktuelle BMF-Schreiben gibt hierzu eine weitere Orientierung, insbesondere zu Pflichtinhalten des strukturierten Teils sowie zur technischen Validierung und Aufbewahrung einer e-Rechnung. 

6 Hinweise für Vermieter & Kapitalanleger

Sonderabschreibung für Wohnimmobilien

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieteter Wohnimmobilien können im Wege der Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird typisierend von folgenden AfA-Sätzen bzw. Nutzungsdauern ausgegangen:

  • Wohnungen, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind: 3 % bzw. 33 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind: 2 % bzw. 50 Jahre
  • Wohnungen, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind: 2,5 % bzw. 40 Jahre

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer. So können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen kürzeren Zeitraum verteilt werden.

§ 7b EStG – Sonder-Afa für Wohnungsneubau

Daneben kann für Wohnungsneubauten eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Hierfür ist erforderlich, dass durch Baumaßnahmen

  • auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder
  • einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige
  • eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt wird.

Das Gebäude muss zusätzlich die Kriterien eines „Effizienzhauses 40” mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden. Daneben darf eine sog. Baukostenobergrenze von 5.200 €/m² nicht überschritten werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen.

Es muss sich beim begünstigten Wohnraum immer um Neubauten handeln. Daher kann die Sonderabschreibung nicht in Anspruch genommen werden, wenn vorhandener Wohnraum nur modernisiert oder saniert wird, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist und sich die Ausstattungsmerkmale der Wohnung dadurch deutlich verbessern.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Restriktion auch auf den Fall ausgeweitet, in dem ein renovierungs- und modernisierungsbedürftiger Altbau abgerissen und ein neues Wohngebäude mit einem „zukunftsfähigen Standard“ auf dem Grundstück errichtet wurde. Auch hier sei kein neuer Wohnraum im Sinne der Vorschrift entstanden, so dass der Neubau einer nicht förderfähigen Sanierung gleichzustellen wäre.

7 Hinweise für alle Steuerpflichtigen

Erstattung von Ladestrom zuhause

Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei Laden zuhause neu regelt:

  1. Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung i. H. V
mit Lademöglichkeit beim ArbGohne Lademöglichkeit beim ArbG
30€ für Elektro-KFZ70€ für Elektro-KFZ
15€ für Hybrid-KFZ35€ für Hybrid-KFZ

werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächl. Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.

  • Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für 2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 €/kwh.

Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.

  • Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der Wallbox/der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.

Hinweis: Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.

Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem Erwerb vom lebenden Ehegatten/Lebenspartner ohne weitere Bedingungen vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Gibt bspw. der überlebende Ehegatte die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen des weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!

Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft

Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten/Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt. Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten/Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Es sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.

Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung/des Hauses 200 m² nicht übersteigt. Ist die Wohnung/das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.