Aktuelles Die Steuer- und Finanzinfos zum Februar 2025
1. Änderungen Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-anlagen
Angehoben wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Durch die Änderung wird weiter klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.
Hinweis: Das Gesetz regelt nunmehr ausdrücklich, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Gesamtheit aller (befreiten) PV-Anlagen auf eine Leistung von 100 kW (peak) eine Freigrenze darstellt. D. h. auch die marginale Überschreitung dieses Größenmerkmals führt zu einer vollständigen Versagung der Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen eines Steuerpflichtigen.
Anwendung: Gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person.
Anwendung: Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerker-leistungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst-leistungen (Ermäßigung der tarifl. Einkommen-steuer um 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR) ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Voraussetzung der unbaren Bezahlung auch bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen gilt.
Anwendung: Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
2 Änderungen in der Umsatzsteuer
Definition der Werklieferung
Gesetzlich wird klargestellt, dass eine Werklieferung auch vorliegt, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistellung, liegt keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung vor.
Beachten Sie: Nur in Fällen einer Werklieferung kommt es zu einem Übergang der Steuer-schuldnerschaft (sog. reverse charge) mit einer entsprechenden Rechnungsangabe.
Ort der sonstigen Leistung
Ebenfalls neu geregelt wird im Umsatzsteuer-gesetz (UStG), dass sämtliche auf virtuellem Weg erbrachten Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden.
Beachten Sie: Dies betrifft bspw. das Anbieten von Onlineschulungen oder das Streamen von Veranstaltungen.
Unberechtigter Steuerausweis auf Gutschriften
Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
Hintergrund: Der BFH hatte im Jahr 2021 geurteilt, dass eine Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis noch keine Steuerschuld auslöst. Mit der Neuregelung wird nun die entsprechende Schädlichkeit gesetzlich festgeschrieben.
Reform der Kleinunternehmerregelung
Die Regelungen zum sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer werden vollständig reformiert.
Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind grds. steuerfrei. Bislang war hier eine Prognoseentscheidung für das laufende Jahr anzustellen. Diese Prognose entfällt ab dem kommenden Jahr völlig: Die Kleinunternehmerregelung greift zukünftig, wenn der Gesamtumsatz
- im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und
- im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
Hinweis: Da die Änderungen bereits ab 2025 in Kraft treten sollen, ist der Umsatz 2024 bereits relevant. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze kommt es darüber hinaus zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung!
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Hinweis: Weiterhin möglich bleibt der freiwillige Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.
Absenkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für das Jahr 2024 auf 8,4 % abgesenkt.
Für das Jahr 2025 ist eine weitere Absenkung auf 7,8 % geplant.
3. Weitere Änderungen
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Der Pauschbetrag beim Erwerb von Todes wegen wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Steuerstundung bei Wohnimmobilien
Konnte die anfallende Erbschaft- oder Schenkungssteuer nur dann beglichen werden, wenn ein zu Wohnzwecken genutztes übertragenes Grundstück veräußert werden musste, so kann ein Antrag auf Stundung der Steuer von bis zu 10 Jahren gewährt werden. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt bereits an Dritte zu Wohnzwecken vermietet wurden.
Die Stundungsregelung wurde nun dahingehend erweitert, dass diese alle Grundstücke erfasst, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser/Schenker oder Erben/Beschenkten schließt die Inanspruchnahme der Stundungsregelung nicht mehr aus.
Steuervergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer
Die Steuervergünstigungen des Grunderwerb-steuergesetzes (GrEStG), die auf eine Gesamt-hand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zwar weiterhin Anwendung, allerdings befristet bis zum Jahr 2027.
Da die entsprechenden Steuervergünstigungen, bspw. bei der Übertragung eines Grundstücks in das Vermögen einer Personengesellschaft, jedoch rglm. an eine 10-jährige Nachbehaltefrist geknüpft sind, entstanden hier in der Praxis Unsicherheiten, ob ggf. mit dem Beginn des Jahres 2027 ein entsprechender Sperrfristverstoß anzunehmen sei.
Nunmehr wird im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltens-fristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden.
Hinweis: Damit können aktuelle Übertragungs-vorgänge nun ohne Risiken eines drohenden Nachbehaltefristverstoß durch das Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 durchgeführt werden. Völlig offen ist derzeit, ob dann ab dem Jahr 2027 eine Reform des GrEStG erfolgen wird oder eine Fortschreibung des aktuellen Rechts.
4 Steuerentlastungsgesetz
Die Bundesregierung hat nun aber noch einmal einen Anlauf genommen und möchte zumindest folgende Entlastungen noch umsetzen
- Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll um 312 EUR auf 12.096 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 EUR auf 12.336 EUR steigen, daneben sollen die Grenzen für höhere Steuersätze im Tarif nach oben verschoben werden, um eine sog. „kalte Progression“ zu verhindern.
- Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 EUR auf 6.828 EUR angehoben werden.
- Das monatliche Kindergeld soll ab dem Jahr 2025 um 5 EUR auf 255 EUR je Kind steigen.
Hinweis: Damit die Entlastungen kommen, muss auch die CDU im Bundesrat zustimmen. Die Zustimmung des Bundesrates könnte auch noch im Februar 2025 erfolgen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.
5 TSE-Kassen
Bereits seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (TSE-Kassen). Eigentlich besteht seither die Pflicht, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da zunächst keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden konnte, wurde die Mittelungspflicht aber ausgesetzt.
Ab dem 01.01.2025 wird nun aber die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Die Mitteilungspflicht muss daher nicht länger ausgesetzt werden. Die Finanzverwaltung hat folglich für den Beginn der Mitteilungspflicht folgende Regelungen festgelegt:
- Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften TSE-Kassen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte TSE-Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene TSE-Kassen sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
- TSE-Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
6. Erhöhung Mindestlohn, Mini- und Midijob-Grenze
Zum 01. Januar 2025 wird der Mindestlohn per Gesetz auf 12,82 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,41 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2025 bei 556 €.
Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 556,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.
7 Degressive AfA läuft aus!
Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven AfA wieder eingeführt, nachdem diese Form der Abschreibung zum 01.01.2023 ausgelaufen war. Zum einen darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA maßgeblichen Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Zum anderen greift eine zeitliche Befristung auf neun Monate. D.h. dass die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden. Für nach dem 31.12.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter scheidet die Möglichkeit der degressiven AfA aus.
8 Abschreibung Wohnimmobilien
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieteter Wohnimmobilien können im Wege der Abschreibung verteilt auf die Nutzungs-dauer steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird typisierend von folgenden AfA-Sätzen bzw. Nutzungsdauern ausgegangen (lineare AfA):
Wohnungen, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind: 3 % bzw. 33 Jahre Wohnungen, die vor dem 1.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind: 2 % bzw. 50 Jahre Wohnungen, die vor dem 1.01.1925 fertiggestellt worden sind: 2,5% bzw. 40 Jahre Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer. So können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer ist gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen. Der Nachweis ist nach Ansicht der Finanzverwaltung durch Vorlage eines bautechnischen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.
Kürzlich hat der BFH der die Anforderungen der Finanzverwaltung insoweit bestätigt, als auch er für den Nachweis der tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer verlangt, dass sich der Steuerpflichtige einer sachverständigen Methode bedienen muss. Allerdings macht er abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung deutlich, dass nicht zwingend ein bautechnisches Gutachten verlangt werden muss, sondern „jede“ sachverständige Methode (z.B. auch Verkehrswertgutachten) möglich ist. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil steht derzeit noch aus.
Statt der linearen AfA kann bei vermieteten Wohngebäuden unter bestimmten Umständen auch eine (steuerlich günstigere) degressive AfA gewählt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Wohngebäude vom Steuerpflichtigen neu hergestellt (Beginn der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.10.2029) oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung an-geschafft worden sind (obligatorischer Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.10.2029).
Neben der linearen bzw. degressiven AfA gewährt der Gesetzgeber für Mietwohnungsneubauten bis zu einer bestimmten Baukosten-obergrenze eine Sonderabschreibung von jährlich 5% in den ersten vier Jahren seit Anschaffung bzw. Herstellung. Die Sonderabschreibung wird aber nicht in jedem Fall gewährt, sondern ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden (z.B. Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029, Vermietung zu Wohnzwecken für mind. 10 Jahre).
9 Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags für den VZ 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Dadurch steigt der Grundfreibetrag rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 um 180 € auf 11.784 € (bei Zusammenveranlagung: um 360 € auf 23.568 €). Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls rückwirkend um 228 € auf 6.612 €.
10 Sozialversicherungsrechengrößen
Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2025 beschlossen. Erstmals werden demnach auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechen-größen gelten. Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ entfällt ab dem 01.01.2025. Es gelten dann folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:
Werte in € | bundeseinheitlich |
---|---|
Allgemeine Rentenversicherung | |
monatlich | 8.050,00 € |
jährlich | 96.600,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung | |
monatlich | 9.900,00 € |
jährlich | 118.800,00 € |
Arbeitslosenversicherung | |
monatlich | 8.050,00 € |
jährlich | 96.600,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung | |
monatlich | 5.512,50 € |
jährlich | 66.150,00 € |
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.150 € monatlich bzw. 73.800 € jährlich erhöht.
Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.745 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 44.940 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Das endgültige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt vorläufig 50.493 €.
11 Sachbezugswerte 2025
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2024 an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sachbezugswert 2024 |
---|---|---|
Verpflegung insgesamt | 333 € | 313 € |
Frühstück | 69 € | 65 € |
Mittagessen | 132 € | 124 € |
Abendessen | 132 € | 124 € |
Unterkunft | 282 € | 278 € |
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung | 4,95 € | 4,89 € |
freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung | 4,05 € | 4,00 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:
Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sachbezugswert 2024 |
---|---|---|
Verpflegung insgesamt | 11,10 € | 10,43 € |
Frühstück | 2,30 € | 2,17 € |
Mittagessen | 2,30 € | 124 € |
Abendessen | 4,40 € | 4,13 € |
Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2025 angesetzt werden müssen.