Aktuelles Die Steuer- und Finanzinfos zum Juli 2025

1 Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage – BFH nimmt Stellung

Wohnungseigentümergemeinschaften sind durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 als rechtsfähig anerkannt und damit grundsätzlich im Rechtsverkehr den Personengesellschaften gleichgestellt. Neu ist seit dem Jahr auch, dass die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zusteht.

Sofortabzug bei Einzahlung möglich?

Fraglich war nun, ob diese Rechtsänderung auch steuerliche Auswirkungen hat. Dahingehend wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass aufgrund der nunmehr eigenen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits die Einstellungen in die Erhaltungsrücklage bei den Gemeinschaftern steuermindernd zu berücksichtigen seien, soweit diese ihr Sondereigentum mit Einkünfteerzielungsabsicht nutzen würden (klassischerweise: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Insbesondere bei Leistung einer Sonderumlage bspw. für anstehende größere Sanierungen der Immobilie würden sich hiermit sofort zu berücksichtigende Aufwendungen der Gemeinschafter ergeben.

Aktuelle Entscheidung des BFH

Nein, entschied nun ganz aktuell der Bundesfinanzhof! Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute und erst zu diesem Zeitpunkt könnten diese (anteilig) steuerlich berücksichtigt werden.

2 Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind gemäß etablierter Rechtsprechung des BFH nur dann abzugsfähig, wenn das dortige Angebot ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird, d.h. es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen und das Training muss unter Anleitung einer fachkundigen Person erfolgen.

Parallel dazu darf das Studio bzw. die Mitgliedschaft in diesem nicht auch Leistungen abdecken, welche nicht ausschließlich von kranken Menschen, sondern auch von gesunden genutzt werden können, wie z.B. Saunanutzungen oder Schwimmbäder.

3 Reisekosten oder EFP bei Teilzeitstudenten?

Mit der Einführung des „neuen“ Reisekostenrechts zum 01.01.2015 wurden Vollzeitstudierende regulären Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt, als dass auch diese eine erste Tätigkeitsstätte am Ort des Studiums begründen, wodurch die vorherige Ungleichbehandlung zwischen Vollzeitstudenten und Arbeitnehmern aufgehoben werden sollte.

Durch die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte am Studienort greift seitdem auch für Vollzeitstudenten die Entfernungspauschale anstelle der zuvor gewährten Reisekosten.

Gilt dies auch für Teilzeitstudierende ohne Erwerbstätigkeit?

Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf ein Vollzeitstudium bzw. eine Vollzeitbildungsmaßnahme ab.

Im Urteilsfall des BFH lag jedoch kein Vollzeitstudium mit 40 Wochenstunden vor, sondern nachgewiesenermaßen ein Teilzeitstudium mit nur 20 Wochenstunden, welches eigentlich für ein Studium neben dem Beruf gedacht ist. Übt der Steuerpflichtige in diesem Fall einen Beruf parallel zum Studium aus, gelten für seinen Beruf die ganz normalen Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte. Was passiert jedoch in dem Fall, wenn eben kein Beruf neben dem Teilzeitstudium ausgeübt wird?

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Es liegt eine legale Steuergestaltungsmöglichkeit vor! Rein gesetzlich wird eine Bildungseinrichtung nur dann zur einer ersten Tätigkeitsstätte, sofern es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Der Steuerpflichtige hat jedoch nachweislich nur ein Teilzeitstudium absolviert, sodass keine erste Tätigkeitsstätte an der Bildungseinrichtung begründet wird.

Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht wie üblich eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium ausübt, steht dem nicht entgegen, da dies kein gesetzliches erforderliches Tatbestandsmerkmal ist. Auch wird ein Teilzeitstudium wegen des Fehlens einer Erwerbstätigkeit nicht allein hierdurch zum Vollzeitstudium. Der Kläger hat folglich ein steuerliches Schlupfloch genutzt, welches der Gesetzgeber nicht bedacht hatte und ihm wurden völlig zu Recht die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen anerkannt.

Hinweis: Weiterhin sind natürlich nur dann Werbungskosten abzugsfähig, sofern es sich um ein Zweitstudium handelt.

Die Grundsätze sind bei einem Erststudium ebenfalls anwendbar, beschränken sich dann aber auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.

4 Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrags

Unternehmenssteuern

  • Investitionsbooster

Nach dem „Doppel-Wumms“ und der Super-Afa (welche nie kam) der Ampel Koalition, heißt die neue geplante degressive Abschreibung für Unternehmen nun „Investitionsbooster“. Diese soll 30% betragen und für die Jahre 2025 – 2027 für Abschreibungen auf Ausrüstungsinvestitionen gelten. Was genau die potenzielle neue Bundesregierung unter Ausrüstungsinvestition verstehen wird, bleibt abzuwarten.

  • Absenkung der KöSt

Die Körperschaftssteuer soll nach Auslaufen des Investitionsboosters ab dem 01.01.2028 von aktuell 15 % schrittweise um 1 % p.a. auf 10 % abgesenkt werden.

  • Steuersenkung auch für PersG

Um auch PersG von der geplanten Steuersenkung profitieren zu lassen, sollen die Optionsmodelle des § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Wie ist aktuell noch nicht geklärt. Zudem sollen gewerbliche Einkünfte von neu gegründeten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der KöSt fallen können).

  • Gewerbsteuer Mindesthebesatz

Der Mindesthebesatz soll von 200 auf 280% erhöht werden.

  • Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge

Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden. Über die Höhe, Anwendungsdauer, etc. sind noch keine Details verlautbart worden.

  • Selbstveranlagung

Sowohl Körperschaften als auch PersG sollen auf Selbstveranlagung umgestellt werden. Details sind bislang keine bekannt.

Einkommensteuer

  • Erhöhung Entfernungspauschale

Die bislang erst ab dem 21. Kilometer gültige erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € soll ab 01.01.2026 ab dem 1. Kilometer gelten. Ob damit auch eine Anhebung der Reisekostenkilometersätze einhergeht, bleibt abzuwarten.

  • Steuerfreier Zusatzverdienst für Rentner

Regelaltersrentnern soll es ermöglicht werden bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die genaue Umsetzung der Neuregelung ist aktuell noch nicht bekannt.

  • Neue BLNP-Höchstgrenze für E-Fahrzeug

Die Höchstgrenze der Bruttolistenneupreise für die Anwendung der Viertelung bei E- Fahrzeugen soll von derzeit 70.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

  • Überstundenzuschläge

Überstundenzuschläge sollen komplett steuerfrei ausgezahlt werden können.

Hinweis: Dies soll nicht für den regulären Gehaltsanspruch aus den geleisteten Überstunden gelten, sondern nur für vereinbarte Zuschläge, sofern vorhanden.

  • Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zu vielen anderen Vorhaben stehen bei den beiden Pauschalen die Anhebungshöhen bereits fest. Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € angehoben werden.

  • Solidaritätszuschlag

Nach der Bestätigung durch das BVerfG ist sich nunmehr auch die künftige Regierung einig. Der Soli soll in seiner aktuellen Form bestehen bleiben.

  • „Frühstartrente“

Für jedes Kind sollen pro Monat vom 6. – 18. Lebensjahr ein Betrag von 10 € in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Anschließend kann das Depot privat weiter bespart werden. Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein.  Ob und wie das Vorhaben konkret umgesetzt werden soll, ist aktuell noch offen.

Umsatzsteuer

  • Senkung Steuersatz in der Gastronomie

Ab dem 01.01.2026 soll der USt-Satz in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt werden.

Sonstige Steuern/weitere Vorhaben

  • Kassen

Die Bonpflicht soll wieder abgeschafft werden. Es soll eine Pflicht für Registrierkassen für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 € zum 01.01.2027 eingeführt werden.

  • KFZ-Steuer für E-Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge soll bis zum Jahr 2035 verlängert werden.

  • Energetische Sanierung geerbter Immobilien

Die Sanierung auch ererbter Immobilien soll zukünftig steuerlich absetzbar sein. In welchem Umfang und ab wann ist aktuell nicht abzusehen.

5 Schenkungssteuer: Grundstücke im Zustand der Bebauung

Das FG Münster musste sich mit der spannenden Frage beschäftigen, ob ein Grundstück, welches sich noch im Zustand der Bebauung befindet und zukünftig vermietet werden soll, aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht sog. Verwaltungsvermögen darstellt.

Diese zunächst exotisch anmutende Fragestellung hat einen höchst praxisrelevanten Hintergrund: Grundsätzlich können Betriebsvermögen unter Inanspruchnahme von erheblichen steuerlichen Begünstigungen (Regelverschonung 85 % Bewertungsabschlag, sog. Optionsverschonung sogar 100 % Bewertungsabschlag = steuerfrei) übertragen werden.

D. h. auch wenn der Wert des Vermögens die persönlichen steuerlichen Freibeträge (Kinder bspw. 400.000 € pro Elternteil) übersteigen sollte, kann eine Übergabe des Betriebs oder von Geschäftsanteilen ohne Anfall von Schenkungsteuer erfolgen. Seit 2016 ist hierbei jedoch zu beachten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebs vorbehaltslos von dieser Begünstigung erfasst werden. Insbesondere Grundbesitz, welcher fremden zur Nutzung überlassen wird, soll von den Begünstigungen quasi vollständig ausgeschlossen werden, auch wenn es sich hierbei ertragsteuerlich um entsprechendes Betriebsvermögen handelt. Dieses ist in der Praxis ein erheblicher Fallstrick bei der Übergabe betrieblicher Einheiten, da Immobilien regelmäßig hohe Werte aufweisen.

6 Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

Das Bundesfinanzministerium hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungstool unter http://www.bundesfinanzministerium.de.

Hinweis: Nach wie vor ist anzuraten, eine entsprechende Aufteilung des Kaufpreises in einen Anteil Grund und Boden und den Gebäudeanteil bereits im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag vorzunehmen. An diese Werte ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Aufteilung erfolgte unter bewusster Außerachtlassung der realen Werte. In diesen Fällen dürfen die Finanzämter die entsprechende vertragliche Regelung verwerfen und unter Zugrundelegung der obigen Arbeitshilfe eine anderweitige Aufteilung vornehmen.

7 Investitionssofortprogramm

Unternehmenssteuern

  • Investitionsbooster

Beim sog. „Investitionsbooster“ handelt es sich um die (nochmals) reaktivierte degressive Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Diese war zuletzt durch das Wachstumschancengesetz reaktiviert worden und ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Die beschleunigte Abschreibung soll nach Aussage der Bundesregierung insbesondere eine erhöhte Liquidität für die Unternehmen mit sich bringen und die Investitionslaune der Unternehmen steigern. Hierzu soll die degressive Abschreibung ab Juli 2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden und darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung bzw. 30 % nicht überschreiten.

  • Körperschaftsteuersenkung

Die Körperschaftsteuer soll nun tatsächlich in 1 %-Schritten, verteilt auf 5 Jahre ab 2028, gesenkt werden, d.h. der Körperschaftsteuersatz soll sich wie folgt entwickeln:

JahrSteuersatz
2026 & 202715 %
202814 %
202913 %
203012 %
203111 %
203210 %

Einkommensteuer

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Fahrzeuge

Die aktuell noch gültige Höchstgrenze für die Anwendung der ¼-Regel für E-Fahrzeuge soll von 70.000 € um 30.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

Die Neuregelung soll für Fahrzeuge gelten, welche ab dem 01.07.2025 neu zugelassen werden.

Gemeinsam mit der Einführung der neuen Super-Afa soll dies zu einer Wiederbelebung des E-Fahrzeugmarktes in Deutschland führen und die deutschen Hersteller begünstigen, da deren Fabrikate meist in der oberen Preisliga spielen.

  • Einführung einer Super-Afa für E-Fahrzeuge

Geplant ist die Einführung einer neuen arithmetisch degressiven Afa für E-Fahrzeuge, wobei der Begriff arithmetisch hier leider fehlerhaft verwendet wurde, da bei dieser Methode eigentlich die Abschreibungen jährlich um einen konstanten Betrag sinken, was jedoch nichts mit der geplanten Afa zu tun hat.

Sofern das E-Fahrzeug im Zeitraum vom 30.06.2025 – 01.01.2028 angeschafft wird und keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, so beläuft sich die geplante Afa auf:

JahrAfa-Satz
Anschaffung75 %
1. Folgejahr10 %
2. & 3. Folgejahr5 %
4. Folgejahr3 %
5. Folgejahr2 %

8 Meldepflicht TSE-Kassen

Hintergrund: Werden Betriebseinnahmen in bar vereinnahmt, so sind diese Geschäftsvorfälle selbstverständlich aufzuzeichnen. Wer sich hierzu elektronischer Aufzeichnungssysteme bedient (z.B. elektronische Registrierkasse) darf schon seit dem 01.01.2020 grundsätzlich nur noch solche elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (sog. TSE-Kassen). Verschiedene zunächst bestehende Übergangsfristen sind spätestens zum 01.01.2023 abgelaufen.

Meldepflicht: Eigentlich besteht auch schon seit dem 01.01.2020 die Pflicht, Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da zunächst keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wurde, war die Mitteilungspflicht bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.

Seit dem 01.01.2025 steht die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle aber zur Verfügung. Seither können daher sowohl neuangeschaffte als auch in der Vergangenheit angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme gemeldet werden. Derzeit noch bestehende Übergangsfristen laufen zum 31.07.2025 aus. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Neuanschaffungen

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.

  • Bestandsgeräte

Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die zwar vor dem 01.07.2025 angeschafft, aber auch vor dem 01.07.2025 wieder endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Eine Abmeldung wäre nur dann erforderlich, wenn bei diesen Systemen (ausnahmsweise) bereits die Anschaffung dem Finanzamt gemeldet worden wäre.

  • Abmeldung von Geräten

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung nicht nur über die Anschaffung von TSE-Kassen informiert werden möchte, sondern auch über die Veräußerung bzw. Außerbetriebnahme. Daher sind ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme stets zu melden. Allerdings muss natürlich sichergestellt werden, dass zuvor auch die Anschaffung des betroffenen Gerätes gemeldet wurde.

9 Neue Entwicklungen bei PV-Anlagen

Zu der Frage der Anwendung der Steuerfreiheit bestimmter PV-Anlagen hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein seine strenge Auffassung für den Fall, dass sich eine einheitliche PV-Anlagen über mehrere Objekte erstreckt, aufgegeben.

Beispiel: Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kWp
  • Stallgebäude 30 kWp
  • Maschinenhalle 40 kWp

Alte Auffassung der Finanzverwaltung

Ursprünglich sollte nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nun geprüft werden, ob für jede wirtschaftliche Einheit die gebäudebezogene höchstzulässige Leistung der PV-Anlage überschritten sei. Im Fall der Maschinenhalle sei dies der Fall (Leistungsgrenze > 30 kWp) und damit sollte die gesamte PV-Anlage aus der steuerlichen Begünstigung herausfallen.

NEU: Gesamtbetrachtung

Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium Schleswig-Holstein in seiner aktualisierten Verfügung nun nicht mehr. Vielmehr sei keine Gebäudeeinzelbetrachtung mehr anzustellen, sondern die Gesamtleistung der PV-Anlage von 90 kWp auf alle Gebäude gleichmäßig aufzuteilen. Da nun pro Gebäude die maximal zulässige Höchstleistung von 30 kWp nicht überschritten werde, sei die Einspeisevergütung aus der Anlage insgesamt steuerfrei.

Fazit

Diese Auffassung macht es daher zukünftig entbehrlich, bei entsprechenden PV-Anlagen, welche sich über mehrere Gebäude erstrecken, eine „Einzelgebäudebetrachtung“ anzustellen. Dies führt auch vor der Tatsache, dass sich aus den Eintragungen im Marktstammdatenregister nicht die auf dem einzelnen Gebäude befindlichen kWp-Leistungen der PV-Anlage ergeben, zu einer deutlichen praktischen Erleichterung.