Aktuelles Die Steuer- und Finanzinfos zum Juni 2024

1. Nicht ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

Wird einem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug für Privatfahrten zur Nutzung überlassen, ist der geldwerte Vorteil hieraus grundsätzlich nach der Pauschalwertmethode zu versteuern (1 %- Regelung, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Legt der Arbeitnehmer/Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils anhand des nachgewiesenen tatsächlichen Umfangs erfolgen. Hierfür ist ein zeitnah, in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch erforderlich, welches alle erforderlichen Angaben wie Kilometerstand zu Beginn und am Ender einer jeden Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck enthält.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass bei Fahrtenbüchern, die mit Computerprogrammen geführt werden, diese Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind.

Da das verwendete Fahrtenbuchprogramm nachträgliche Änderungen bis zur Festschreibung zu lies, ohne diese im Fahrtenbuch selbst offenzulegen, genügt dieses nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Hinweis: Der Anbieter des Fahrtenbuchs (Fahrtenbuch-Express) wirbt auf seiner Internetseite mit einer „Konformitätserklärung Finanzamts“. Beachten Sie bitte, dass diese keine Zertifikate o. ä. der Finanzämter, sondern immer nur des Herstellers sind. Prüfen Sie daher bei Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs, ob nachträgliche Veränderungen aus dem Fahrtenbuch selbst ersichtlich sind. Im Zweifel sollte ein Anbieterwechsel vorgenommen werden.

2. Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Sanierungsmaßnahme

Hintergrund

Für energetische Sanierungsmaßnahmen an einer eigengenutzten Immobilie kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 €) und ist so ausgestaltet, dass sich die Steuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen ermäßigt (max. 14.000 € p. a.). Im übernächsten Kalenderjahr nach Abschluss der Maßnahme wird dann noch einmal eine Steuerermäßigung i. H. v. 6 % der Aufwendungen gewährt (max. 12.000 €).

Sachverhalt und Entscheidung FG München

Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart.

Das Finanzamt versagte den Abzug der im Veranlagungszeitraum 2021 geleisteten Ratenzahlung. Es war der Ansicht, dass die Maßnahme im Veranlagungszeitraum 2021 noch nicht abgeschlossen war. Denn eine förderungsfähige Einzelmaßnahme zur energetischen Gebäudesanierung sei erst abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der Steuerpflichtige die Leistung unbar beglichen hat.

Das Finanzgericht München schloss sich in seinem Urteil vom 08.12.2023 zwar der Auffassung der Finanzverwaltung an, es hat aber die Revision zugelassen. Das letzte Wort wird also der BFH haben.

3. Wachstumschancen­­­­­gesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 nach zähem Ringen dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit ist der Weg frei geworden für eine Reihe aktueller steuerlicher Änderungen. Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren.

Hinweise für alle Steuerpflichtigen

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag erhöht sich im für das Jahr 2024 auf 11.604 EUR für Ledige und auf 23.208 EUR für zusammenveranlagte Steuerzahler.

Hinweis: Aufgrund der Anhebung des Bürgergelds ist aktuell eine nachträgliche Erhöhung des Grundfreibetrags um weitere 180 EUR durch das Finanzministerium in Aussicht gestellt worden. Hier ist aber die weitere Entwicklung noch abzuwarten.

Anhebung Unterhalthöchstbetrag

Leisten Steuerpflichtige an den Ex-Partner oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, Unterhaltszahlungen, können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch dieser wird entsprechend dem Grundfreibetrag im Jahr 2024 auf 11.604 EUR angehoben.

Hinweis: Werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person übernommen, dürfen diese zusätzlich zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Private Veräußerungsgeschäft

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach waren bis zum Jahr 2024 nicht zu versteuern, wenn sie nicht mehr als 600 EUR im Jahr betrugen. Ab dem 01. Januar 2024 ist nunmehr die Grenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 1.000 EUR angehoben worden.

Beachten Sie: Bei den 1.000 EUR handelt es sich um eine Freigrenze. Liegen die Gewinne über diesem Betrag läuft die Steuerfreiheit ins Leere, d. h. es findet dann eine vollständige Versteuerung ab dem ersten EUR Gewinn statt.

Rentenbesteuerung

Durch die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Renten wird seit dem Jahr 2020 der Besteuerungsanteil in Abhängigkeit vom Rentenbeginn jährlich um einen Prozentpunkt angehoben.

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung wird nunmehr – bereits ab dem Jahr 2023 – der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dadurch wird der Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten (aus einer Basisversorgung) bis zum Jahr 2058 verlängert.

Hinweise für Arbeitnehmer

Übernachtungspauschalen

Die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die

ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ist von 8 EUR je Kalendertag auf 9 EUR je Kalendertag angehoben worden.

Achtung: Die ursprünglich angedachte Erhöhung der Verpflegungspauschalen ist der Streichliste des Vermittlungsausschusses zum Opfer gefallen. Es bleibt also im Jahr 2024 bei den „alten“ Pauschalen von 14 EUR bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden und von 28 EUR bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 24 Stunden.

Dienstwagenbesteuerung

Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro-Dienstwagen nutzen, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil versteuern.

Bei Kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen wird dieser geldwerte Vorteile grds. mit der sog. 1 %-Regelung (maßgeblich ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) bemessen. Für reine Elektrofahrzeuge wird grds. nur die Hälfte der 1 %-Regelung angewandt, diese kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein Viertel, also 0,25 % des Bruttolistenpreis, reduzieren. Dafür darf der Bruttolistenpreis des Elektro-Dienstwagens bei Anschaffungen ab dem 01.01.2024 nicht mehr als 70.000 EUR (vorher 60.000 EUR) betragen.

Hinweis: Diese Vergünstigung gilt auch bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendungen für den Elektro-Dienstwagen die Abschreibungsbeträge bzw. die Leasingraten nur zu 1/4 erfasst.

Hinweise für Vermieter

Keine Freigrenze für Mieteinnahmen

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah die Einführung einer Freigrenze für Mieteinnahmen bis 1.000 EUR im Kalenderjahr vor. Diese Regelung wurde nicht umgesetzt, d. h. auch im Jahr 2024 bleiben die entsprechenden Einkünfte z. B. aus der Vermietung einer Garage, voll steuerpflichtig.

Hinweis: In Fällen der Untervermietung von Wohnraum gewährt das Finanzamt jedoch nach wie vor eine Befreiung von Einnahmen bis zu 520 EUR im Jahr.

Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung

Eine wichtige und hochinteressante Neuregelung gibt es für Wohnungsvermieter und Investoren: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun für Wohnungsneubauten (nicht für Bestandsimmobilien!) eine Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung (Afa) von 5 %, anstatt der aktuell möglichen linearen Afa von 2 % bzw. 3 % möglich.

Dieses Wahlrecht ist jedoch an strenge zeitliche Vorgaben gebunden:

  • Es muss entweder im Zeitraum zwischen dem  1. Oktober  2023  und  dem 30. September 2029 mit der Herstellung der Immobilie begonnen werden bzw. worden sein oder
  • Die Immobilie muss in diesem Zeitraum erworben werden und der Erwerb findet (oder fand) im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes statt.

Es müssen also in der Praxis Herstellungsund Anschaffungsfälle unterschieden werden. In beiden Varianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wahlrechts.

Hierbei gilt es folgende Spielregeln zu beachten:

  • Baubeginn: Wurde die Baugenehmigung von der Gemeinde vor dem 1. Oktober 2023 erteilt beginnen die Bauarbeiten aber erst nachweislich nach diesem Datum (Datum der Bauanzeige), kann ein Vermieter von der degressiven Gebäudeabschreibung profitieren.
  • Wechsel der Afa-Methode: Der Vermieter hat ein Wahlrecht. Er kann jederzeit von der degressiven Gebäudeabschreibung zur linearen Gebäudeabschreibung wechseln.
  • Zeitanteilige Afa: Wird das vermietete Gebäude während des Jahres fertigstellt, gilt auch bei der neuen 5%igen degressiven Abschreibung, dass die Gebäudeabschreibung in diesem Jahr nur anteilig ab dem Monat der Fertigstellung als Werbungskosten abgezogen werden darf.

Hinweis: Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressiven Gebäude-Afa sind sehr komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären, ob diese Steuerbegünstigung für Ihr Objekt in Frage kommt.

Hinweise für Unternehmer

Aufwendungen für Geschenke

Bislang wurden Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nur dann als Betriebsausgaben durch das Finanzamt anerkannt, wenn diese den Wert von 35 EUR nicht überstiegen haben. Diese Grenze wurde nun ab dem Jahr 2024 auf 50 EUR angehoben.

Hinweis: Beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Wertgrenze Sie alle Geschenke an einen Empfänger pro Jahr zusammenrechnen müssen. Die Grenze gilt also nicht für einzelne Zuwendungen, sondern für alle Geschenke eines Jahres.

Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter

Auch im unternehmerischen Bereich wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven Afa (wieder) eingeführt. Die Möglichkeit anstatt der linearen Afa die degressive Afa in Anspruch zu nehmen ist zeitlich jedoch für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und vor dem 1. Januar 2025 eng begrenzt.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Afa in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Sonder-Abschreibung

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben, können beim Kauf beweglicher Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Höhe dieser Sonder-Afa (welche auch über vier Jahre gestreckt werden kann) wurde nun ab dem Jahr 2024 von 20 % auf 40 % erhöht.

Hinweis: Neben der Beschränkung der Gewinngrenze ist zu beachten, dass die Sonder-Afa nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig ist, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr jeweils zu 90 % betrieblich genutzt werden. Dieses ist bspw. bei einem betrieblichen Kfz nicht der Fall, wenn die (mögliche) Privatnutzung durch den Unternehmer mittels der sog. 1 %-Methode ermittelt wird.

Neue Grenzen für Einnahme-Überschussrechnung

Kleine Unternehmen dürfen ihre Gewinnermittlung vereinfacht nach den Grundsätzen des Zuund Abflusses ermitteln und brauchen den Gewinn nicht zwingend nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln.

Bislang konnte diese vereinfachte Gewinnermittlung nur angewandt werden, wenn nicht mehr als 600.000 EUR an Umsätzen und der Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Diese Grenzen wurden nun auf

  • Umsatzgrenze i. H. v. 800.000 EUR und
  • Gewinngrenze i. H. v. 80.000 EUR angehoben.

Elektronische Rechnung wird in Deutschland Pflicht!

Schon mit Wirkung ab dem 01.01.2025 wurde durch das Wachstumschancengesetz die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ins Leben gerufen. Sie greift allerdings „nur“ bei Leistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern (inländisches B2B-Geschäft). Außerdem gibt es einige Ausnahmen und abhängig von der Unternehmensgröße gelten verschiedene Übergangsfristen. Auf die wichtigsten Punkte der umfassenden neuen Verpflichtung soll im Folgenden kurz eingegangen werden.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab dem 01.01.2025 ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Vorgaben werden derzeit z.B. vom sog. XRechnung-Format oder dem ZUGFeRD-Format erfüllt. Eine per E-Mail versandte „bloße“ PDF-Rechnung erfüllt die neuen Vorgaben nicht mehr!

Wer muss ab 2025 E-Rechnungen ausstellen?

Niemand muss sich schon zum 01.01.2025 hinsichtlich der Ausstellung von E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft umstellen. Das garantieren entsprechende Übergangsregelungen (dazu sogleich).

Aber: Jeder Unternehmer hat ab 2025 das Recht im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen auszustellen. Eine Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nicht länger erforderlich.

Umgekehrt ergibt sich hieraus für alle inländischen Unternehmer ab dem 01.01.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Eine erhaltene E-Rechnung kann dann nicht länger zurückgewiesen werden.

Übergangsregelung bis Ende 2026

Für alle Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026. Bis dahin können auch noch Papierrechnungen versandt werden. Dasselbe gilt für elektronisch übersandte Rechnungen, die die neuen Formatvorgaben nicht erfüllen (z. B. bloße PDF-Datei).

Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Ab 2027 sind dann aber Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 800.000 EUR übersteigt, im inländischen B2B-Geschäft verpflichtet, E-Rechnungen nach den neuen Formatvorgaben auszustellen.

Wer muss ab 2028 E-Rechnungen ausstellen?

Ab 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, bei inländischen B2B-Geschäften E-Rechnungen auszustellen.

Noch viele Details offen

Derzeit sind hinsichtlich der neuen Vorgaben noch viele Details unklar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, sich zeitnah zu Zweifelsfragen zu äußern. Die weitere Entwicklung sollte hier verfolgt werden.

Frühzeitige Befassung mit der Thematik

Aufgrund der recht knappen Umsetzungsfristen und den noch offenen Unklarheiten, ist anzuraten, sich möglichst frühzeitig mit den Anforderungen der neuen Regelung und deren Umsetzung auseinanderzusetzen.

4 Anhebung der Schwellenwerte HGB

Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handels-

rechtlicher Vorschriften“ vom 16.04.2024 wurden die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen (§§ 267, 267a HGB) angehoben. Sie betragen nun:

Kleinstkapitalgesellschaft:

  • Bilanzsumme: 450.000 EUR (bisher: 350.000 EUR)
  • Umsatz: 900.000 EUR (bisher: 700.000 EUR)
  • Arbeitnehmer: 10 (unverändert)

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme: 7.500.000 EUR (bisher: 6.000.000 EUR)
  • Umsatz: 15.000.000 EUR (bisher 12.000.000 EUR)
  • Arbeitnehmer: 50 (unverändert)

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (bisher: 20.000.000 EUR)
  • Umsatz: 50.000.000 EUR (bisher: 40.000.000 EUR)
  • Arbeitnehmer: 250 (unverändert)

Auch für die Konzernberichterstattung (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte angepasst und um ca. 25% erhöht.


Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Freiwillig können sie auch schon auf ein nach dem 31.12.2022 beginnendes Geschäftsjahr angewendet werden.